Diskussion:Erfüllung (Recht)

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von 138.246.2.202 in Abschnitt Überarbeitungsbedürftig
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Überarbeitungsbedürftig

[Quelltext bearbeiten]

Der zweite Absatz der Einführung wird am Ende der Theorie der realen Leistungsbewirkung wortwörtlich wiederholt. Muss das sein? -- Bene-87 (nicht signierter Beitrag von 138.246.2.202 (Diskussion) 22:15, 10. Jun. 2012 (CEST)) Beantworten

Die Darstellung ist verworren und teilweise lückenhaft. Die langen Ausführungen zur "Kritik an der Theorie der realen Leistungsbewirkung" halte ich für irrelevant. -- Simon Prima 17:30, 29. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Das Engagement der bisherigen Autorinnen und Autoren ist zwar grundsätzlich begrüssenswert, der Artikel bleibt aber leider wohl überarbeitungsbedürftig. Wie bereits festgestellt, ist der Artikel in Teilen (immer noch) lückenhaft und dürfte für schuldrechtsunkundige Leserinnen und Leser nur schwer verständlich sein. Die Kritik an der Theorie der realen Leistungsbewirkung ist punktuell sicher angebracht, gehört aber in einer solchen Länge und Form wohl eher in diese Diskussion als in den eigentlichen Enzyklopädieartikel. In der aktuellen Fassung drängt sich so ein wenig der Eindruck der Theoriefindung/-etablierung auf – oder doch nicht? Wäre hier möglicherweise über einen Verbesserungseintrag im Portal Recht oder über Allgemeinverständlichkeit nachzudenken?! Was meint ihr dazu? --Alros002 14:56, 23. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Im übrigen halte ich es für wenig angemessen, wenn im 2. Beispiel in dem "Kritik-Abschnitt" wiederholt von "Hurenlohn" die Rede ist. Außerdem ist der Verweis auf die §§ 307, 80 BGB (ersterer gehört zum AGB-Recht, bei zweiterem geht es um die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung) offensichtlich fehlerhaft. Im Ergebnis stimme ich den bereits geäußerten Meinungen zu und bin dafür den gesamten Abschnitt bis zu einer Überarbeitung erst einmal zu entfernen. Anstelle könnte zunächst der Hinweis darauf stehen, dass es neben der "Theorie der realen Leistungsbewirkung" eben noch andere, aktuell jedoch wenig relevante Erklärungsansätze zur Rechtsnatur der Erfüllung gibt (Vertragstheorie, eingeschränkte Vertragstheorie, Zweckvereinbarungstheorie und die Theorie der finalen Leistungsbewirkung). --160.45.153.95 16:27, 17. Feb. 2009 (CET)Beantworten